Erwägungsgrund 2 32025D1997
Mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens muss der Gemischte Ausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen werden, um zu prüfen, ob die Verlängerung des Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden.