Erwägungsgrund 2 32025D2015
Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Bulgariens, zu gewährleisten.