Erwägungsgrund 2 32022D2071
Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Institute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Kroatiens, zu gewährleisten.