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Befinden sich der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, jedes andere Mitglied oder dessen Stellvertreter/-innen, die Beamten/Beamtinnen und sonstigen Bediensteten, aus denen sich das ständige Sekretariat des Gremiums zusammensetzt, oder jede andere Person, die an den Sitzungen des Gremiums teilnimmt oder Kenntnisse der Unterlagen in Bezug auf einen Fall hat, in einer Situation, die die Gefahr eines Interessenkonflikts nach Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit sich bringen könnte, so unterrichten sie unverzüglich die anderen Mitglieder und das ständige Sekretariat. Das Gleiche gilt, wenn sie sich in einer Situation befinden, die objektiv als Interessenkonflikt angesehen werden könnte.
Personen, die sich in einer Situation befinden, die die Gefahr eines Interessenkonflikts mit sich bringen oder objektiv als Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 wahrgenommen werden könnte, nehmen weder an den Beratungen des Gremiums noch an der Annahme des kontradiktorischen Schreibens oder der Empfehlung teil. Ein Vermerk darüber, wie die Gefahr des Interessenkonflikts behandelt wurde, wird in die Akte aufgenommen.
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