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Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es angebracht, das Verfahren für die Ernennung und Entlassung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden festzulegen und die Regeln zu erlassen, nach denen der/die stellvertretende Vorsitzende die Rolle des/der Vorsitzenden übernimmt, wenn diese/-r abwesend oder verhindert ist.
Die Kommission kann den/die Vorsitzende/-n und den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n entlassen, wenn sie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Der Vorsitzende wird von einem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt bei Abwesenheit oder begründeter Verhinderung…
Ist der/die Vorsitzende verhindert oder wird sein/ihr Amt frei, so nimmt der/die stellvertretende Vorsitzende für die Zwecke des Artikels 145 der Verordnung…
Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine…
Um die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums zu gewährleisten, ist es notwendig, detaillierte Regeln über seine Zusammensetzung in jedem…
Die EGE sollte einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer ihrer Amtszeit benennen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.