Erwägungsgrund 56 32014R0806
Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden. Einlegern sollte zumindest zu garantierten Einlagen so bald wie möglich Zugang gewährt werden, und in jedem Fall innerhalb der Fristen, die auch in der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können.