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Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Mitgliedstaaten aus dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963. Die Maßnahmen begrenzen oder beschränken nicht die Rechte, die Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen in den Mitgliedstaaten gemäß dieser beiden Übereinkommen genießen. Die Maßnahmen gelten insbesondere unbeschadet des Rechts auf ungehinderte Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für Mitglieder des Personals der russischen diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen, die ihre Stelle antreten oder dorthin zurückkehren oder in ihr eigenes Land zurückkehren. Ferner gelten die Maßnahmen unbeschadet des Rechts auf Bewegungs- und Reisefreiheit innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats.
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener…
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener…
Um diese Praktiken einzudämmen, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten über die Bewegungen russischer Diplomaten und…
Russische Diplomaten und Konsularbeamte sowie Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder…
Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs-…
Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.