Erwägungsgrund 2 32025D2047
Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens, der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens geändert und neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, ohne jedoch in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführte Rechtsakte der Union zu ändern oder zu ersetzen, darin aufgenommen werden.