Erwägungsgrund 2 32025D2474
Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge enthält die Verfahren der Risikoeinstufung für Geschäfte, die dieser Sektorvereinbarung unterliegen. Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden im schriftlichen Verfahren über Änderungen an Anlage II Abschnitt 1 der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge, die Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD (geringfügige Geschäfte) mit landwirtschaftlichen Luftfahrzeugen vom Verfahren der Risikoeinstufung von Schuldnern ausschließen würden. Durch diese Änderungen würde der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer verringert und die Schuldnerrisikoeinstufung vereinfacht werden.