Erwägungsgrund 4 32025D2053
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P entschieden, dass jede Übereinkunft mit Marokko betreffend die Westsahara der Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine solche Zustimmung vermutet werden darf, wenn die fragliche Übereinkunft keine Verpflichtung für das Volk der Westsahara schafft und wenn diesem Volk aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Gebiet der Westsahara ein präziser, konkreter, substanzieller und überprüfbarer Vorteil erwächst, der in angemessenem Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Dieser Vorteil muss mit Garantien dafür verbunden sein, dass die Nutzung unter Bedingungen stattfindet, die mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.