Erwägungsgrund 1 32025D2056
Am 9. September 2022 erließ der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2022/1613 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/29), mit dem der Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) geändert wurde. Mit dem Beschluss (EU) 2022/1613 (EZB/2022/29) wurde festgelegt, dass im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme — CSPP) und des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms (Pandemic Emergency Purchase Programme — PEPP) während der aktiven Ankaufsphase und der Reinvestitionsphase entsprechend einer vom EZB-Rat genehmigten Methodik Klimaschutzaspekte in die Bezugsgröße für Ankäufe von Unternehmensanleihen einzubeziehen sind, insbesondere zur Steuerung der klimabezogenen Finanzrisiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist.