Erwägungsgrund 2 32025D2056
Im Mai 2024 beschloss der EZB-Rat, für die aggregierten Portfolios der Unternehmensanleihen, die vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehalten werden, ein Zwischenziel zur Emissionsreduktion festzulegen. Durch die Verringerung der Emissionen seiner Bestände an Unternehmensanleihen sollen die klimabedingten finanziellen Risiken, denen das Eurosystem ausgesetzt ist, gesteuert und die Bestände entsprechend einem Pfad angepasst werden, der die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) unterstützt. Das Europäische Klimagesetz gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des im Übereinkommen von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen. Das Zwischenziel zur Emissionsreduktion ist so konzipiert, dass es sich neutral auf den hinsichtlich der allgemeinen Finanzierungsbedingungen gewählten geldpolitischen Kurs auswirkt und gleichermaßen zielführend ist und die Preisstabilität nicht beeinträchtigt.