Erwägungsgrund 11 32025D2630
Ein Unternehmen kann mit der Erbringung mehrerer DAWI betraut werden und für jede dieser DAWI Ausgleichsleistungen bis zu der allgemeinen Obergrenze erhalten. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam oder getrennt mit der Erbringung einer DAWI betraut wird: Dann sollte das betraute Unternehmen von jedem betrauenden Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, Ausgleichsleistungen bis zu der allgemeinen Obergrenze erhalten dürfen.