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Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Afrika-Regionalprotokolls fördern die Vertragsparteien die regionale Zusammenarbeit mit den in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Gebieten (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage“).
In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24.…
In Anbetracht des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24.…
Gegebenenfalls sollte das Programm die besonderen Merkmale der gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannten…
Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.
Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union können beantragen, dass…
Die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Unionsgebiete in äußerster Randlage sollte weiter gefördert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.