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Die regionale Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Unionsgebiete in äußerster Randlage sollte weiter gefördert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Internen Abkommens sollte die Durchführungsverordnung geeignete Regelungen enthalten, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Unionsgebieten in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie…
Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie…
Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Gemeinschaftsgebiete in äußerster…
Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der…
Für die Zwecke der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Titels kann die Zusammenarbeit zwischen der Union, den AKP-Staaten oder den ÜLG unter anderem…
Bei der Zusammenarbeit mit Interessenträgern der AKP-Staaten und der ÜLG berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung der Finanzierungsmodalitäten, der Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.