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Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete in äußerster Randlage, soweit sie dies für angemessen halten und dies im Einklang mit ihrem nationalen Recht geschieht, in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen. Diese Einbeziehung umfasst die Unterrichtung ihrer Gebiete in äußerster Randlage bei der Einberufung von Sitzungen der Gemeinsamen Organe, die Verbreitung nicht vertraulicher Informationen und Unterlagen vom Sekretariat des jeweiligen Gemeinsamen Organs an ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Einladung von Vertretern ihrer Gebiete in äußerster Randlage als Teil ihrer jeweiligen Delegationen zu den Sitzungen der Gemeinsamen Organe. Es ist zudem Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete, die keine ihrer Gebiete in äußerster Randlage sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen, soweit sie dies für angemessen halten.
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter…
Drittländer oder Gebiete, die der Einladung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, gefolgt sind und mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen…
Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den…
Das Programm sollte zur allgemeinen Unterstützung beitragen, mit der den besonderen Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und ihrer Integration in den…
Bei Vorlage eines Programms für transnationale Zusammenarbeit kann dieses Programm auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender…
Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.