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Drittländer oder Gebiete, die der Einladung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, gefolgt sind und mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen haben, sollten einbezogen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten besondere Verfahren für eine solche Einbeziehung festgelegt werden. Abweichend vom Standardverfahren sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer oder Gebiete beteiligt sind, die betreffenden Drittländer oder Gebiete konsultieren, bevor sie die Programme der Kommission übermitteln. Im Interesse einer wirksameren und pragmatischeren Einbeziehung der Drittländer oder Gebiete in die Kooperationsprogramme sollte es auch möglich sein, die Vereinbarungen über den Inhalt dieser Kooperationsprogramme und einen etwaigen Beitrag der Drittländer oder Gebiete in einer förmlich angenommenen Niederschrift über die Konsultierungssitzungen mit diesen Drittländern oder Gebieten oder über die Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festzuhalten. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der geteilten Verwaltung und der Vereinfachung sollte das Verfahren für die Genehmigung der operativen Programme dergestalt sein, dass die Kommission nur die wesentlichen Elemente der Kooperationsprogramme genehmigt, während die übrigen Elemente von dem bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz ist es notwendig, sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bzw. in denen Mitgliedstaaten ein Element eines Kooperationsprogramms, das nicht der Genehmigung der Kommission unterliegt, ändert bzw. ändern, die Verwaltungsbehörde für dieses Programm die Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass dieses Änderungsbeschlusses von der Änderung in Kenntnis setzt.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie der Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm…
Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der…
Es sollten transparente Verfahren für die Bewertung, Annahme und Änderung von Programmen durch die Kommission festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz…
Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die…
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben…
Drittländer können für Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat in oder über dieses Drittland die Anwendung von Maßnahmen verlangen, die von den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.