Erwägungsgrund 3 32025D2128
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bezeichnungen „in der Union anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ und „im EWR anerkannter Anbieter von Datenvermittlungsdiensten“ austauschbar verwendet werden können und bei der Verwendung mit denselben Rechten und Pflichten verbunden sind.