Erwägungsgrund 5 32025D2128
Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1622 festgelegten gemeinsamen Logos für alle Vertragsparteien identisch sein sollten. Der Verweis „in der EU anerkannt“ in den Logos sollte daher als „im EWR anerkannt“ verstanden werden.