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Unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Frist für die Vorlage der Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie bis zum 30. November 2025 sollten Verhandlungen im Hinblick auf den zeitnahen Abschluss von Abkommen mit den Partnerländern aufgenommen werden, in denen die Vorschriften für die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz im jeweiligen Partnerland und Gütern mit Ursprung im jeweiligen Partnerland an den durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen festgelegt werden —
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind — wenn spätestens bis zum 30. Mai 2026 ein Beschaffungsauftrag unterzeichnet wurde — Beschaffungen, die von einem…
In Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 ist die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in bestimmten Drittländern und Gütern mit Ursprung in diesen Ländern…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.…
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2023 einen Vorschlag vor, in dem die…
Am 5. März 2024 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die…
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 und insbesondere des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 legt die Kommission bis zum 15. Oktober 2022…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.