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In Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 ist die Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in bestimmten Drittländern und Gütern mit Ursprung in diesen Ländern im Rahmen der Beschaffungen, die durch das mit der Verordnung (EU) 2025/1106 geschaffene Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden „SAFE-Instrument“) unterstützt werden, vorbehaltlich des Abschlusses einer Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV vorgesehen.
Mit dieser Verordnung wird das Instrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (im Folgenden…
Diese Ausnahmesituation, die nicht von den Mitgliedstaaten verursacht wurde und sich deren Kontrolle entzieht, rechtfertigt, dass die Union Sofortmaßnahmen…
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bzw.…
Die Mitgliedstaaten können den im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten finanziellen Beistand zur Finanzierung ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren gemäß Artikel…
Am 18. September 2025 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie mit…
Die Förderfähigkeitsbedingungen des SAFE-Instruments zielen darauf ab, die Herstellungskapazitäten der Verteidigungsindustrie der Union unverzüglich auszubauen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.