Erwägungsgrund 3 32025D2135
Am 10. März 2025 stellte Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Goodyear (Goodyear Germany GmbH) im in der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NACE“) Revision 2 in Abteilung 22 (Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) eingestuften Wirtschaftszweig in den Regionen der NUTS-Ebene 2 der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Kassel (DE73) und Darmstadt (DE71) in Deutschland. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.