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Der Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 80 Absatz 2 durch Vanuatu im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots Vanuatus ist diesem Beschluss beigefügt.
Der Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch Vanuatu…
Dem Beitritt Tuvalus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für…
Dem Beitritt Niues zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Die Zustimmung zum Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen ist nicht so auszulegen, als begründe sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.