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Dem Beitritt Niues zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden „Interims-Partnerschaftsabkommen“) wird vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2 durch Niue im Namen der Union zugestimmt.
Die Kommission notifiziert den anderen Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie Niue im Namen der Union die Zustimmung der Union zum Beitritt Niues zum Interims-Partnerschaftsabkommen seitens der Union.
Der Wortlaut des Marktzugangsangebots von Niue ist diesem Beschluss beigefügt.
Dem Beitritt Niues zum Interims-Partnerschaftsabkommen sollte im Namen der Union vorbehaltlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 80 Absatz 2…
Für die Zwecke der vorläufigen Anwendung des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Union und Niue nimmt die Kommission die in Artikel 76 Absatz 3 des…
Der Beitritt Vanuatus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Dem Beitritt Tuvalus zum Interims-Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits (im Folgenden…
Die Kommission notifiziert den anderen Vertragsparteien des Interims-Partnerschaftsabkommens sowie dem Königreich Tonga im Namen der Union die Zustimmung der…
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.