Art. 2 32025D2416BESCHLUSS (EU) 2025/2416 DES RATES vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2516BESCHLUSS (EU) 2025/2516 DES RATES vom 4. Dezember 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Union und des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte der Republik Türkei zu vertretenden Standpunkts
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2613BESCHLUSS (GASP) 2025/2613 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 10. Dezember 2025 über die Ernennung des Leiters der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (EUBAM Libyen/2/2025)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 2 32025D2168BESCHLUSS (EU) 2025/2168 DES RATES vom 20. Oktober 2025 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eingesetzten Handelsausschuss zur Annahme operativer Leitlinien für die Handlungsweise des zivilgesellschaftlichen Forums zu vertretenden Standpunkt
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Art. 3 32025D2166BESCHLUSS (EU) 2025/2166 DES RATES vom 29. September 2025 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft .