Erwägungsgrund 3 32026D1691BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft…
Erwägungsgrund 6 32025D2479BESCHLUSS (Euratom) 2025/2479 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten von der Gemeinschaft vorläufig angewandt werden.
Art. 2 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen wird hinsichtlich der nicht unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 18 des…
Erwägungsgrund 6 32023D2205BESCHLUSS (GASP) 2023/2205 DES RATES vom 25. September 2023 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
Erwägungsgrund 3 32005D0045BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2005/45/EG)
In dem Abkommen ist die vorläufige Anwendung bis zu dessen Inkrafttreten vorgesehen.
Erwägungsgrund 3 32004D0849Das Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewendet…