Erwägungsgrund 3 32025D2209BESCHLUSS (Euratom) 2025/2209 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, bis zu seinem Inkrafttreten von der…
Erwägungsgrund 6 32025D2479BESCHLUSS (Euratom) 2025/2479 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten von der Gemeinschaft vorläufig angewandt werden.
Art. 2 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen wird hinsichtlich der nicht unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 18 des…
Erwägungsgrund 9 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte daher von der Union hinsichtlich der unter den AEUV fallenden Angelegenheiten vorläufig angewand werden.
Erwägungsgrund 6 32026D0444BESCHLUSS (EU) 2026/444 DES RATES vom 11. Februar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments
Das Abkommen sollte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden —
Erwägungsgrund 6 32023D2205BESCHLUSS (GASP) 2023/2205 DES RATES vom 25. September 2023 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —