Erwägungsgrund 3 32026D1691BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft…
Erwägungsgrund 3 32025D2209BESCHLUSS (Euratom) 2025/2209 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, bis zu seinem Inkrafttreten von der…
Erwägungsgrund 9 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte daher von der Union hinsichtlich der unter den AEUV fallenden Angelegenheiten vorläufig angewand werden.
Art. 2 32025D2479Vor seinem Abschluss wird das Abkommen hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unterzeichnet und unter dem Vorbehalt der…
Art. 2 32025D2478BESCHLUSS (EU) 2025/2478 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen wird hinsichtlich der nicht unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 18 des…
Erwägungsgrund 6 32020D0971BESCHLUSS (Euratom) 2020/971 DES RATES vom 20. November 2017 zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen sollte daher für die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft…