Erwägungsgrund 4 32025D0222
Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 legt bestimmte Bedingungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor fest, die an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Zahlungssystemen teilnehmen wollen. Die Mitgliedstaaten haben das Verfahren festzulegen, anhand derer die Erfüllung dieser Bedingungen durch Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beurteilen ist. Unbeschadet dieser Verfahren ist es wichtig, eine Reihe gemeinsamer Mindestanforderungen auf Ebene des Eurosystems festzulegen, die Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erfüllen müssen, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen erhalten möchten. Diese Mindestanforderungen sollten in den zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vereinbarten Geschäftsbedingungen entsprechend wiedergegeben werden. So sollten diese Geschäftsbedingungen vorsehen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, bei der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems unter anderem Erklärungen abgegeben werden, in denen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor bzw. die jeweilige nationale Behörde seine bzw. ihre anfängliche und fortdauernde Erfüllung der in der jeweiligen nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Bedingungen bestätigt, und auf Anfrage der Zentralbanken des Eurosystems zusätzliche ergänzende Unterlagen vorgelegt werden