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Bei TARGET-Konten sollte die Berechnung der maximalen Anlagebeträge grundsätzlich die Abrechnungsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigen, die sich aus der direkten Teilnahme eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an den über TARGET abgewickelten Nebensystemen ergeben. Außerdem sollte die Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag grundsätzlich auch für die Bestände eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf den technischen Konten dieser TARGET-Nebensysteme gelten. Allerdings würde der Mangel an verlässlichen Daten zu den Saldi eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen spezifischer Nebensystemverfahren unterhalten werden, eine wirksame tägliche Überwachung durch die Zentralbanken des Eurosystems erschweren. Diese Überwachung sollte durchgeführt werden, damit die Zentralbanken des Eurosystems eine missbräuchliche Kontonutzung durch einen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor wegen Überschussliquidität feststellen können. Insbesondere haben die Zentralbanken des Eurosystems keinen Einblick in die Saldi von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor auf folgenden Konten: a) TARGET-Konten für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (nachfolgend das „RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D“ (RTGS AS settlement procedure D)) im Sinne des Anhangs I Teil VI Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); und b) TARGET-Konten für die Verwendung im Rahmen eines Nebensystem-Abwicklungsverfahrens für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (nachfolgend ein „TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (TIPS AS settlement procedure)) im Sinne des Anhangs I Teil VII der genannten Leitlinie. Im Sinne dieses Beschlusses sollten daher Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D oder eines TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens unterhalten werden, nicht in die Berechnung der Höchstgrenze für einen maximalen Anlagebetrag einfließen, und eine solche Höchstgrenze sollte auch nicht für solche Geldbeträge gelten. Stattdessen sollte für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gegebenenfalls ein Meldesystem in Form von monatlichen Selbstauskünften eingerichtet werden, damit die jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems überwachen können, ob Geldbeträge auf TARGET-Konten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor tatsächlich verwendet werden, um Abrechnungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Dieses Meldesystem in Form von monatlichen Selbstauskünften sollte monatliche Berichte der Spitzensaldi und durchschnittlichen Tagessaldi des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf diesen Konten umfassen, ebenso wie die Spitzenwerte und durchschnittlichen Tageswerte der im entsprechenden Nebensystem abgewickelten Abrechnungsverbindlichkeiten
Ist ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ein direkter Teilnehmer an einem TARGET-Nebensystem und nutzt dieser das…
Wenngleich es auch für andere Zwecke zulässig wäre, sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Konten in den von den Zentralbanken des…
Zur Förderung einer Compliance-Kultur, bei der die Anforderungen im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für maximale Anlagebeträge erfüllt werden, sollte die…
Hat ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor eine wesentliche Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 4 nicht behoben, so kann die jeweilige…
Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des…
Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.