Erwägungsgrund 6 32025D2227
Die Union hat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) harmonisierte Maßnahmen erlassen und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingerichtet. Dazu gehört die Haltung von Tieren in der landwirtschaftlichen Erzeugung.