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Die sechste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „COP 6“), die vom 3. bis 7. November 2025 stattfinden soll, wird voraussichtlich auch einen oder mehrere Beschlüsse zur Änderung der Anlagen A und B des Übereinkommens annehmen. Anlage A enthält eine Liste der mit Quecksilber versetzten Produkte, die entweder ab einem bestimmten Zeitpunkt einem Herstellungs-, Ein- und Ausfuhrverbot oder Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen. Anlage B enthält eine Liste von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden „Quecksilberprozesse“), die der Verpflichtung, die Verwendung von Quecksilber zu einem bestimmten Zeitpunkt einzustellen, oder Anforderungen an die Regelung der Verwendung von Quecksilber unterliegen.
Mit den Vorschlägen zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte…
Für vier mit Quecksilber versetzte Produkte wurde jedoch keine Einigung über ein Ausstiegsdatum erzielt. Mit dem Beschluss MC-4/3 wurde der Beschluss über die…
Gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 10 des Übereinkommens sollte die Konferenz der Vertragsparteien bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 5 Absätze 10 und 11 des Übereinkommens sollte die COP bis zum 16. August 2022 die Anlagen A und B des…
Auf ihrer zweiten Tagung vom 19. bis zum 23. November 2018 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Richtlinien zur umweltgerechten…
Mit dem Vorschlag zur Änderung von Anlage B des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens durch Einführung eines Ausstiegsdatums für einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.