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Gemäß Artikel 53 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen teilen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren.
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union als und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den…
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union und die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der…
Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, liegt das Protokoll für die Union zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Die Union sollte neben ihren…
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser…
Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.