Art. 1 Abs. null 32026D2179BESCHLUSS (GASP) 2026/2179 DES RATES vom 28. September 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1455 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der beninischen Streitkräfte
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 38 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.“
Art. 1 Abs. null 32026D1202BESCHLUSS (GASP) 2026/1202 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/921 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
„(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 53 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der…
Art. 1 32025D2539BESCHLUSS (GASP) 2025/2539 DES RATES vom 11. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2269 zur Unionsunterstützung für die Durchführung eines Projekts mit dem Titel „Förderung verantwortungsvoller Innovation auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz im Dienste von Frieden und Sicherheit“
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Beschlusses (GASP) 2022/2269 erhält folgende Fassung: „Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 39 Monate nach Abschluss der in…
Art. 1 32024D2655BESCHLUSS (GASP) 2024/2655 DES RATES vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (GASP) 2023/2135 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Oktober 2025.“
Art. 1 32026D1223BESCHLUSS (GASP) 2026/1223 DES RATES vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1984 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)
In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/1984 wird die Angabe „24 Monate“ durch die Angabe „36 Monate“ ersetzt.