Erwägungsgrund 3 32025D2376
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die bestehende Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen zwischen den Wettbewerbsbehörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und des Vereinigten Königreichs andererseits im Interesse einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union und des Vereinigten Königreichs zu fördern und einen Rahmen dafür zu schaffen. Während die Wettbewerbsbehörden der Union und des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von Artikel 361 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zusammenarbeiten, können die Vertragsparteien nach Artikel 361 Absatz 4 ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen schließen. Das Abkommen als solches stellt ein Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 2 des Handels- und Kooperationsabkommens dar.