Erwägungsgrund 9 32025D2468
Gemäß Artikel 2 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt die genannte Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in einem Drittland, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, durch das das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten der Union mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten dieses Drittlands vollständig verknüpft wird, und die alle einschlägigen Bedingungen erfüllen.