Erwägungsgrund 2 32025D2417
In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmers festgelegt. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von einem Unternehmen begangenen Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen den Güterkraftverkehrsunternehmer ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmer die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 eine Liste der sieben schwersten Verstöße, bei denen die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung zwingend ein Verwaltungsverfahren einleiten muss. Mit dem Beschluss Nr. …/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr wurde die Liste schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, vervollständigt.