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Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, sieht Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig anwenden, es sei denn, der Tag der Unterzeichnung liegt nach dem 15. November 2025; in diesem Fall wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an.