Beschluss (Euratom) 2025/2479 des Rates vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens endet seine vorläufige Anwendung spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der anderen Instrumente des Pakets erforderlich sind, bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen hat.
Erwägungsgrund 7 32025D2479
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