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Nach Artikel 118 Absatz 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte die Kommission ihrem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei es in der Verantwortung des Internen Prüfers liegt, dafür zu sorgen, dass diese Ressourcen angemessen und wirksam eingesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte der Interne Auditdienst einen Ressourcenmanagementplan in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.