Art. 104 32014R0508
Vertraulichkeit
(1)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder des Rechnungsabschlusses nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.
(2)
Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gelten die in Artikel 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des RatesVerordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2 ). genannten Grundsätze.