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Gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 richtet die Kommission einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein; seine Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von den Dienststellen der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter berücksichtigt und weiterverfolgt werden. Der Begleitausschuss für die interne Prüfung wurde durch die Mitteilung SEK(2000) 1808/3 eingesetzt. Damit er seine Aufgaben erfüllen kann, sollte der Begleitausschuss unter anderem über Folgendes informiert werden: Vorfälle, bei denen die Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes möglicherweise beeinträchtigt wurde, sowie die Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die zur Abstellung einer derartigen Beeinträchtigung ergriffen wurden, Auswirkungen von Ressourcenbeschränkungen auf den Prüfplan und im Falle einer tatsächlichen oder dem Anschein nach bestehenden Beeinträchtigung der Objektivität Einzelheiten zu dieser Beeinträchtigung.