Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (EU) 2023/746 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Unter der Überschrift „Ziele“ erhält Nummer 4 folgende Fassung: „4. Förderung der Entwicklung und des Einsatzes effizienter, leistungsstarker und interoperabler Flugsicherungsdienste gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EU) 2024/2803, und unter Berücksichtigung des globalen Flugsicherungsplans (Global Air Navigation Plan) und der Modernisierungen des Luftsystemblocks (aviation system block upgrades, ASBU);“
unter der Überschrift „Leitlinien“ erhält Nummer 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung von Vorschriften, Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (Air Traffic Management and Air Navigation Services, ATM/ANS), insbesondere im Einklang mit den Entschließungen A42-6, A42-7 und A42-8;“ ,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.