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Der Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 15 wird gestrichen.
Nummer 16 wird gestrichen.
Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. ‚kontrollierende Stelle‘: das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Herstellers oder jede juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates, die den Hersteller vertreten, in dessen Namen Entscheidungen treffen oder über den Hersteller Kontrolle ausüben kann; für einen Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil einer NZB ist, ist die kontrollierende Stelle das Entscheidungsgremium der NZB.
Nummer 23 wird gestrichen.
Nummer 24 wird gestrichen.
Nummer 25 wird gestrichen.
Nummer 26 wird gestrichen.
Nummer 27 wird gestrichen.
Nummer 28 wird gestrichen.
Nummer 31 erhält folgende Fassung: „(31) ‚unabhängiger Prüfer‘: eine anerkannte Stelle, die für die Prüfung und Erklärung der Konformität des unternehmensinternen Compliance-Programms eines Herstellers mit den Grundsätzen, Vorschriften und Verfahren für das ethische Geschäftsverhalten zuständig ist, einschließlich der jeweiligen internen Abteilung einer NZB eines Hersteller, der rechtlich und organisatorisch Teil dieser NZB ist oder der eine selbstständige juristische Person ist, über welche die NZB eine vergleichbare Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen.“.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) die nachstehenden Solvabilitätsanforderungen:
Der Hersteller unterliegt keinem Konkurs-, Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;
die Vermögenswerte des Herstellers unterliegen nicht der Verwaltung durch einen Liquidator oder durch das Gericht;
der Hersteller hat keinen Vergleich mit Gläubigern geschlossen;
die Geschäftstätigkeit des Herstellers ist nicht ausgesetzt;
der Hersteller unterliegt keinem Verfahren bzw. keinen Umständen, die mit denjenigen im Sinne der Ziffern i bis iv oben vergleichbar sind, welche nach geltenden nationalen Rechtsvorschriften Anwendung finden.“
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Ethische Anforderungen
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) eine ausgefüllte und von den Bevollmächtigten des Herstellers unterzeichnete Selbsterklärung, mit der bestätigt wird, dass der Hersteller alle in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und e des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Das entsprechende Formular kann im Extranet der EZB zu Banknoten abgerufen werden;“;
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) eine schriftliche, von einem unabhängigen Prüfer erstellte und unterzeichnete Erklärung oder ein Zertifikat, mit der bzw. dem die Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 bestätigt wird;“.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.