Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „ Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe “.
Die Überschrift von Kapitel I erhält folgende Fassung: „BILDUNG EINES DATENNETZES FÜR DIE NACHHALTIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE“.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich in der Union befindet;
„Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausführt, und zwar im Sinne der allgemeinen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;
„Betriebsklasse“ eine Gruppe von Betrieben, die derselben Klasse betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe gemäß Artikel 5b definiert sind;
„Buchführungsbetrieb“ jeden Betrieb, für den für die Zwecke des FSDN ein Betriebsbogen erstellt wird;
„Betriebsbogen“ das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen und Daten;
„Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ oder „FSDN-Gebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; in Anhang I ist ein Verzeichnis dieser FSDN-Gebiete aufgeführt;
„Datenerheber“ eine Verbindungsstelle oder eine von der Verbindungsstelle mit der Erhebung von FSDN-Daten beauftragte Stelle;
„Standardoutput“ den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung;
„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates;
„Daten zu einzelnen Betrieben“ Daten zu einem Buchführungsbetrieb, anhand derer der Betrieb oder der Landwirt entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann und bei denen es sich um personenbezogene Daten oder um Daten zu juristischen Personen handeln kann;
„anonymisierte Daten“ Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;
„pseudonymisierte Daten“ Daten zu einzelnen Betrieben, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten zu einzelnen Betrieben nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden;
„aggregierte Daten“ das Ergebnis der Kombinationen oder Berechnungen auf der Grundlage von Daten zu mehreren Buchführungsbetrieben.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der FSDN-Gebiete zu erlassen.“
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung: „DATEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSBÖGEN UND DATENVERKNÜPFUNG“.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem Buchführungsbetrieb und den diesem Betrieb zugehörigen Kennungen fest: (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie das Verzeichnis der Datensätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels ändert und neue geeignete und relevante Datensätze hinzufügt. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor: (3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und in denen sie detaillierte Vorschriften über die technischen Spezifikationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festlegt. Diese Daten werden mit dem Zweck dieser Verordnung gemäß Artikel 1 und mit einem oder mehreren Themen gemäß Anhang -I verknüpft. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission der Relevanz dieser Daten und der Machbarkeit der Datenextraktion gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (4) Die Kommission erstellt technische Leitlinien zu der Methode für die Extraktion der einschlägigen Daten und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.“
Daten für die Überwachung und Evaluierung;
Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder direkt die in den Datensätzen gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der Kennungen. Die Mitgliedstaaten, die die Daten direkt übermitteln, geben die FSDN-Nummer des Buchführungsbetriebs an.
Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen;
sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Qualität dieser Datensätze und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.“
Unterabsatz 2 Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung: „— nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe dargestellt werden und“;
die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.“
Artikel 5b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe einheitlich klassifiziert. Das Klassifizierungssystem der Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, die im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der Betriebe sowie im Rahmen des FSDN erhoben werden.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System. Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden. (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das elektronische System gemäß Artikel 8a, um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass sie Daten zu einzelnen Betrieben nur für die Zwecke dieser Verordnung erheben, verarbeiten, zusammenstellen und übermitteln. (2) Daten zu einzelnen Betrieben werden so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind. (3) Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich Personen zugänglich gemacht, deren Funktion den Zugang zu diesen Daten für die Zwecke dieser Verordnung erfordert. (4) Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen. (1) Die Verarbeitung, Verwaltung und Verwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725. (2) Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet enthaltenen personenbezogenen Daten.“
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ ;
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ ;
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Artikel 19b erhält folgende Fassung: (1) Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 4a Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Folgender Artikel wird eingefügt: Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Dezember 2028 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Artikels 4a und des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Änderung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a bei.“
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang -I eingefügt.
Der Titel des Anhangs I erhält folgende Fassung: „Verzeichnis der FSDN-Gebiete“ .
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.