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Die Höhe der Ausgleichsleistungen darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.
Die Nettokosten sind die Differenz zwischen den Kosten nach Absatz 3 und den Einnahmen nach Absatz 4. Sie können aber auch als Differenz zwischen den Nettokosten des Unternehmens aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den Nettokosten oder Gewinnen desselben Unternehmens ohne die betreffende Verpflichtung berechnet werden.
Die heranzuziehenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der Erbringung der DAWI anfallenden Kosten. Sie sind auf der Grundlage der folgenden allgemein anerkannten Kostenrechnungsgrundsätze zu berechnen:
Beschränkt sich die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens auf die Erbringung der DAWI, so können alle seine Kosten herangezogen werden.
Übt das Unternehmen auch andere Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende DAWI handelt, so dürfen nur die der DAWI zurechenbaren Kosten herangezogen werden.
Die der DAWI zurechenbaren Kosten können alle unmittelbaren Kosten abdecken, die durch die Erbringung der DAWI anfallen, sowie einen angemessenen Teil der Gemeinkosten für die DAWI und sonstige Tätigkeiten.
Kosten in Verbindung mit Investitionen, einschließlich Infrastrukturkosten, können herangezogen werden, wenn sie für die Erbringung der DAWI erforderlich sind.
Die heranzuziehenden Einnahmen müssen in jedem Fall die gesamten Einnahmen beinhalten, die mit der DAWI erzielt werden, unabhängig davon, ob die Einnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV zu betrachten sind. Wurden dem betreffenden Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt, die mit einer anderen Tätigkeit als der DAWI, für die die Beihilfe gewährt wird, zusammenhängen, und wirft dieser Bereich Gewinne ab, die über den angemessenen Gewinn hinausgehen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, so sind diese Gewinne bzw. Vergünstigungen unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe des Artikels 107 AEUV zu den Einnahmen hinzuzurechnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entscheiden, dass die Gewinne aus anderen Tätigkeiten als der DAWI ganz oder teilweise in die Finanzierung der DAWI fließen müssen.
Übt ein Unternehmen Tätigkeiten aus, die teils unter eine bestimmte oder mehrere DAWI fallen und teils nicht, so müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit den einzelnen DAWI von den anderen Dienstleistungen getrennt ausgewiesen werden; außerdem ist anzugeben, nach welchen Parametern die Zuordnung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die Kosten, die mit anderen Tätigkeiten als der Erbringung der DAWI verbunden sind, umfassen alle unmittelbaren Kosten, einen angemessenen Beitrag zu den Gemeinkosten und eine angemessene Kapitalrendite. Für Kosten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht unter die DAWI fallen, darf kein Ausgleich gewährt werden.
Etwaige Überkompensationen muss der Mitgliedstaat von dem betreffenden Unternehmen zurückfordern.
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