Erwägungsgrund 6 32025D2630
Neben diesem Beschluss sind drei weitere Instrumente für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI von Bedeutung:a)die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, in der die Anwendung des Artikels 107 AEUV und der vier Kriterien des Altmark-Urteils auf solche Ausgleichsleistungen erläutert werden;b)die Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, in der bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden — unter anderem in Bezug auf die Höhe der Ausgleichsleistungen —, unter denen davon ausgegangen wird, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 erfüllen;c)der Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, in dem dargelegt wird, wie die Kommission Fälle prüfen wird, die nicht unter diesen Beschluss fallen und daher bei der Kommission angemeldet werden müssen.