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Das Unternehmen muss mit der Erbringung der DAWI im Wege eines oder mehrerer Akte betraut werden, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. In dem bzw. den Betrauungsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein:
Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen,
das Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet,
die Art etwaiger dem Unternehmen durch die Bewilligungsbehörde gewährter ausschließlicher oder besonderer Rechte,
eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistungen,
Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.