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Es ist angebracht, die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr auf bestimmte russische Kreditinstitute auszuweiten, auf Organisationen, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, auf russische Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind und entweder große und wichtige regionale Banken sind, wodurch sie regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die bedeutende grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, wodurch die russische Wirtschaft und Industrie gestärkt werden, oder Banken, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten untergraben oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden.
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 werden die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den…
Es ist gerechtfertigt, das bestehende Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für bestimmte russische…
Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen im…
Angesichts der sehr ernsten Lage sollte die Liste der belarussischen Kreditinstitute und ihrer belarussischen Tochtergesellschaften, die restriktiven Maßnahmen…
Es ist angezeigt, fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein…
Es ist angezeigt, 20 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.