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Der Beschluss (GASP) 2022/266 wird wie folgt geändert:
Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 5 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: „(-1a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen. (-1b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu erbringen. (-1c) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Gegenstände, die von diesem Absatz erfasst werden. (-1d) Es ist verboten, (-1e) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind. (-1f) Die Absätze 1 und - 1a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieses Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates im Einklang steht. (-1g) Die Absätze - 1a, - 1b und - 1c gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (-1h) Abweichend von Absatz - 1c können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag ukrainischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind. (-1i) Abweichend von den Absätzen 1 bis - 1d können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für (-1j) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen - 1h oder - 1i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
unabhängig von der Herkunft der Waren und Technologien, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erbringen,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, - 1a, - 1b und - 1c genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1, - 1a, - 1b und - 1c genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen,
an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Zusammenhang mit der in Absatz - 1c genannten Software oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung und Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen;
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar gefördert werden;
das Funktionieren von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen, die sich in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden;
die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in der Ukraine, in der Union, zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
Im einleitenden Teil von Absatz 1a wird der Wortlaut „Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für“ durch den Wortlaut „Die Verbote gemäß den Absätzen 1 bis - 1d gelten nicht für“ ersetzt.
In Absatz 1b wird der Wortlaut „In Fällen, die nicht unter Absatz 1a fallen,“ durch den Wortlaut „In Fällen, die nicht unter die Absätze 1 bis - 1d fallen,“ ersetzt.
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen mit Sitz in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind oder“
Artikel 9 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder zur Verwendung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird. (1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: (2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.“
den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete reisen, oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen;
die amtliche Tätigkeit von nach dem Völkerrecht Immunität genießenden internationalen Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten oder
Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den im Anhang aufgeführten Ländern erhalten.
benannten, im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach diesem Beschluss verstoßen haben;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 1 verboten ist;
Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten;
russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a bis e dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Ein Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.